Bei den unwahren Äusserungen der Beschuldigten und ihren Handlungen handelt es sich nicht um ein Lügengebäude, sondern um bloss einfache falsche Angaben bzw. Übertreibungen bezüglich ihrer Schmerzen. Diese Angaben waren für die IV- Stelle jedoch nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Damit diese falschen Angaben hätten überprüft werden können, wären aufwendige Abklärungen notwendig gewesen.