Diesen Ausführungen der Vorinstanz stimmt die Kammer vollständig zu. Die Anforderungen an die Arglist, wurden durch das aktive Täuschen und Übertreiben ihrer Beschwerden durch die Beschuldigte ohne weiteres erfüllt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn man nicht die beim Staat als Betrugsopfer niedrigeren Anforderungen an die Arglist stellen würde. Bei den unwahren Äusserungen der Beschuldigten und ihren Handlungen handelt es sich nicht um ein Lügengebäude, sondern um bloss einfache falsche Angaben bzw. Übertreibungen bezüglich ihrer Schmerzen.