Sie übertrieb zumindest ihre körperlichen Beschwerden, welche sich im Alltag nicht im geltend gemachten Umfang auswirkten. Sie machte bewusst falsche Angaben und zeigte Einschränkungen, die nur mit Mühe überprüfbar waren, sie zeigte während den Untersuchungen ein Verhalten, das sie in den unbeobachteten Momenten nicht hatte, liess sich immer wieder durch weitere Ärzte ihre Beschwerden attestieren und erschwerte die Untersuchungen durch mangelnde Kooperation, sie machte Erklärungen und betrieb ein «Ärztehopping» (pag. 3836, S. 61 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen der Vorinstanz stimmt die Kammer vollständig zu.