3976 f.). Die Vorinstanz hat eine arglistige Täuschung insbesondere mit der Begründung bejaht, dass die Handlung der Beschuldigten in einem aktiven Tun und nicht einer Unterlassung bestand: Sie stellte einen Antrag auf Hilflosenentschädigung und machte bei den Haushaltsabklärungen und gegenüber den Vertrauensärzten eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Sie übertrieb zumindest ihre körperlichen Beschwerden, welche sich im Alltag nicht im geltend gemachten Umfang auswirkten.