Auch nach Ansicht der Kammer sind – mit Ausnahme der arglistigen Täuschung – zweifelsohne alle Tatbestandselemente erfüllt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass es für das Vorliegen eines Betrugs nicht ausreiche, dass die Beschuldigte zu Unrecht Zahlungen erhalten habe, sondern es müsse zudem eine arglistige Täuschung vorliegen, was nicht der Fall sei. Die Beschuldigte sei deshalb freizusprechen (pag. 3976 f.).