Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der arglistigen Täuschung, des Irrtums beim getäuschten Opfer, der freiwilligen Vermögensdisposition, des Vermögensschadens sowie des Motivationszusammenhangs zwischen arglistiger Täuschung und dem Irrtum sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition sowie des Kausalzusammenhangs zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden sowie den subjektiven Tatbestand bejaht. Auch nach Ansicht der Kammer sind – mit Ausnahme der arglistigen Täuschung – zweifelsohne alle Tatbestandselemente erfüllt.