Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt, dass die Täuschung auch durch konkludentes Verhalten erfolgen kann. Demgemäss ist Betrug durch Unterlassen jedoch nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2.).