Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2018, N 88 ff. zu Art. 146 StGB), die fordern, dass beim Staat dieselben Anforderungen an die Arglist zu stellen sind, wie bei anderen Opfern; stellt das Bundesgericht an die arglistige Täuschung in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen: Das Bundegericht hat in Fällen von Simulation oder Aggravation von Beschwerden, mit welchen der Versicherungsnehmer mitunter in Form einer eigentlichen Inszenierung die ärztlichen Untersucher und mittelbar auch die (Sozial-)Versicherung täuscht, die Voraussetzung der Arglist in Form besonderer betrügerischer Machenschaften wiederholt bejaht (Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3;