51 sprüche verringern können. Wo eine Pflicht zu selbstschädigenden Angaben besteht, ist die durch Verletzung dieser Pflicht begangene Täuschung des Staates nach der Judikatur als arglistig anzusehen, auch wenn dem Staat bessere Kontrollen möglich gewesen wären. Aus der Rechtsprechung ist als erstes Argument hervorzuheben, dass Kontrollen einen Abbau des Datenschutzes implizieren. Leichtsinn der Behörde wird dagegen zu bejahen sein, wenn dubiose Bescheinigungen ohne Rückfrage hingenommen werden. Eine eher grosszügige Bejahung der Arglist rechtfertigt sich auch, weil der Staat