Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt (pag. 3834 f, S. 59 f der Urteilsbegründung): Am Staat als dem mächtigsten Betrugsopfer, das vorstellbar ist, lässt sich zeigen, welche engen Grenzen Selbstschutzmassnahmen schon aus Kostengründen gezogen sind. Der Staat als potentielles Betrugsopfer ist nicht zu besonderen Selbstschutzmassnahmen verpflichtet, sonst wird die Bürokratie noch mächtiger. Der Staat will (muss) sich als Gläubiger oder Schuldner des Bürgers weitgehend auf dessen Angaben verlassen.