50 tatsächlich keine Kenntnisse im Rechnungswesen hatte, erachtet die Kammer allerdings als glaubhaft. Die nicht korrekte, d.h. unvollständige und unklare Führung der Geschäftsbücher, ist somit ihrem Unvermögen zuzuschreiben. Nicht belegt werden kann der Beschuldigten einzig, dass sie auch Barbezüge bei der T.________ AG zu privaten Zwecken tätigte. So sind auf den Kontoauszügen der T.________ AG (pag. 2456 ff.) zwar diverse Bargeldbezüge ersichtlich, wozu diese letztlich verwendet wurden ist nicht erstellt.