Insgesamt bestehen sehr viele Unstimmigkeiten in den Verhältnissen der AG. Die von der Beschuldigten mehrfach geäusserte Ansicht, sie habe von Buchhaltung keine Ahnung und dafür ja einen Buchhalter gehabt zu haben, entbindet sie nicht von ihren Pflichten, sorgsam mit den Ressourcen der AG umzugehen. Weiter liegt es auch bei fehlenden Buchhaltungskenntnissen in ihrer Verantwortung, eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung vorweisen zu können. Dass die Beschuldigte