__ AG ihr für die Buchhaltung in Rechnung gestellt habe, davon habe ausgehen dürfen, dass diese korrekt und vollständig sei. Weiter sei die Beschuldigte darauf angewiesen gewesen, dass ihr der Buchhalter melde, wenn etwas fehle (pag. 3734 f.). Die Beschuldigte selbst gab stets zu Protokoll, von Buchhaltung keine Ahnung zu haben (u.a. pag. 2668 Z. 82 f.). Aus den Kontoblättern ergeben sich im Zeitraum vom 28. September bis am 31. Dezember 2012 61 Kasse-Buchungen (pag. 2645 ff.), die nicht verbucht wurden.