49 Den Vorhalt, sie sei verantwortlich für die Buchhaltung der T.________ AG, beantwortete sie dahingehend, dass sie es ja einfach einer verantwortlichen Person weitergegeben habe, dem Buchhalter, der ja alles richtigmachen sollte. (pag. 2670). Die Verteidigung führte zusätzlich aus, dass die Beschuldigte bei einer Forderung von CHF 10‘000.00, welche die AH.________ AG ihr für die Buchhaltung in Rechnung gestellt habe, davon habe ausgehen dürfen, dass diese korrekt und vollständig sei.