Beide Buchhalter gaben an, jeweils nicht für jede Buchung einen Beleg gehabt zu haben (pag. 2611 Z. 184 ff.; pag. 2633 Z. 119 ff.). Die Frage, ob für jede Buchung in der Buchhaltung der T.________ AG ein Beleg existiere, beantwortete die Beschuldigte selbst mit «sollte eigentlich» (pag. 2669). Die Frage, wo sich die Belege für das Jahr 2012 befinden würden, beantwortete sie so (pag. 2669 Z. 134 f.): Keine Ahnung. Wir haben das einfach gegeben wo wir hatten. Wir hatten noch einen Wasserschaden. Ich weiss nicht, wo die Unterlagen sind.