2449 ff.). Die Beschuldigte wohnte in dieser Zeit unbestrittenermassen in dieser Liegenschaft. In den Geschäftsbüchern der T.________ AG zeigt sich für das Jahr 2013 jedoch keine Mietzinszahlung von der Beschuldigten an die T.________ AG. Ab 2014 wurde zwar ein monatlicher Mietzins von CHF 1‘200.00 von der Beschuldigten an die T.________ AG bezahlt. Dieser ist jedoch klarerweise nicht marktkonform im Hinblick auf die Lage und Grösse der Immobilie. Die Beschuldigte ersparte sich somit zum Nachteil der T.________ AG private Wohnkosten.