und ein Restaurant betrieb die T.________ AG im Jahr 2013 nicht mehr. Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte die Beschuldigte noch eine Praktikantin und zwei Freelancer, wobei sie nicht spezifizierte auf welchen Zeitraum sich diese Aussage bezog (vgl. pag. 3971). Weiter spricht der aussergewöhnlich schnelle Verschleiss gegen geschäftsmässig benötigtes Büromobiliar. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass ein Teil des beschafften Mobiliars nicht für geschäftliche Zwecke im Zusammenhang mit Immobilienhandel benutzt wurde. Gemäss den Leasingverträgen (pag.