und bestritt stets, dass diese privat benutzt wurden. Nach den Angaben der Beschuldigten vom 29. Mai 2015 war das Mobiliar zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits nicht mehr vorhanden (pag. 2221 ff.). Die Kammer folgt der Vorinstanz, wenn diese ausführt, dass sich aus der Art und der unverhältnismässigen Menge der gekauften Möbel ergibt, dass diese nicht für die T.________ AG bestimmt waren. Daran ändert nichts, dass der Buchhalter AO.________ angab, davon ausgegangen zu sein, dass das gekaufte Mobiliar durch die Firma benutzt worden sei (pag. 2626), was er selbst aber nicht geprüft hatte, und Buchhalter AP.