47 11.9 Beweiswürdigung der Kammer 11.9.1 Vorbemerkungen Die Kammer schliesst sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz an. Die nachfolgenden Erwägungen sind teils Wiederholungen und teils Ergänzungen zu denjenigen der Vorinstanz. Über die T.________ AG wurde am 16. September 2015 der Konkurs eröffnet (pag. 2514 ff.). Die Gesellschaft befand sich zuvor erwiesenermassen schon längere Zeit in finanzieller Schieflage, ohne dass von der Beschuldigten irgendwelche Gegenmassnahmen ergriffen worden wären.