2639 Z. 423 f.). Es sei weiter erwiesen, dass die Raten für die geleasten Fahrzeuge nur durch die AG beglichen worden seien, wenn diese offiziell genutzt worden seien. Gemäss Buchhalter Herr AO.________ habe vor allem die Beschuldigte den Smart, welcher mit Werbung für die AG beschriftet worden sei, benutzt (pag. 2607 ff.). Es sei ein Abzug für die Privatnutzung gemacht worden. Die Leasingkosten seien damit geschäftsmässig begründeter Aufwand. Die Anklage sei materiell unbegründet.