11.8 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ in Verteidigung der Beschuldigten zu diesen Anklagepunkten gemäss Hauptverhandlungsprotokoll in der Sache sinngemäss aus, was folgt (pag. 3977): Für den Fall, dass das Gericht den Anklagegrundsatz nicht als verletzt erachte, sei Folgendes zu sagen: Es sei unbestritten, dass die gekauften Gegenstände für die T.________ AG bestimmt gewesen seien. Der Buchhalter Herr AP.________ habe bestätigt, dass sich diese in den Geschäftsräumlichkeiten befunden hätten (pag. 2639 Z. 423 f.).