Die Beschuldigte habe nicht immer alle Belege vorgelegt und es seien auch Buchungen ohne Belege vorgenommen worden. Privat erhaltene Darlehen der Beschuldigten seien in der Buchhaltung der Gesellschaft aufgeführt und auch diesbezüglich Privates mit Geschäftlichem vermischt worden. Die dem Konkursamt eingereichte Buchhaltung sei somit unvollständig und unklar gewesen (pag. 3831 f., S. 56 f. der Urteilsbegründung). 11.8 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.______