11.7 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zur Erkenntnis, dass die finanzielle Lage der T.________ AG zunehmend desolater geworden sei und deren Verbindlichkeiten schliesslich gar nicht mehr gedeckt worden seien. Es seien durch die T.________ AG Möbel gekauft worden, bei denen es sich nicht ausschliesslich um Büroeinrichtung gehandelt habe. Die Fahrzeuge der Gesellschaft seien zu privaten Zwecken genutzt worden, was mit Buchung des Privatanteils nicht abgedeckt gewesen sei. Für das Jahr 2013 habe die Beschuldigte der T.________ AG bzw. der AM.