Auch die subjektiven Beweismittel in Form von Aussagen der Beschuldigten (pag. 2221 ff., 2307, 2311 ff., 3690 f.), des Zeugen AN.________ (pag. 2597), des Zeugen AO.________ (2607 ff.), des Zeugen AP.________ (pag. 2630 ff.) und der Zeugin AQ.________ (pag. 2655 ff.) wurden zutreffend zusammengefasst (pag 3810 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird ebenfalls verwiesen (pag. 3827 ff., S. 52 ff. der Urteilsbegründung). Es wird darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel erneut zusammenzufassen. Punktuelle Ergänzungen werden im Rahmen der Beweiswürdigung angefügt.