44 hätte deponiert werden müssen. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen – das Konkursamt ging davon aus, dass diese unvollständig seien – führte das Konkursamt eine stichprobenartige Kontrolle der Akten durch. So habe festgestellt werden müssen, dass die T.________ AG in den vergangenen Jahren diverse Gegenstände (Möbel, Computer etc.) gekauft habe, diese bezahlt und in der Buchhaltung entsprechend verbucht habe. Eine Befragung der Beschuldigten vom 27. November 2015 habe aber aufgezeigt, dass diverse Gegenstände wohl für die Beschuldigte oder Mitglieder ihrer Familie gekauft worden seien (pag.