Es würde zudem den Rahmen der Anklageschrift klarerweise sprengen, einzelne Belege aufzulisten, welche die Beschuldigte hätte einreichen sollen. Bei den Anschuldigungen der Misswirtschaft und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher handelt es sich nicht um besonders schwerwiegende Tatvorwürfe. Die Anklageschrift umschreibt die Tatvorwürfe hinreichend und die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit unbegründet. 11.4 Sachverhaltsübersicht und Anzeigen Gemäss Gründungsurkunde des Notars AK.________ gründete die Beschuldigte am 22. Juni 2006 die T.________ AG (hier: T.________ AG) mit Sitz an der AJ.