Es wird keineswegs ein pauschaler Vorwurf erhoben. Der Beschuldigten war gestützt auf die Formulierung in der Anklage sehr wohl bewusst, welche deliktischen Handlungen ihr vorgeworfen wurden, dies sowohl in zeitlicher, wie auch in örtlicher Hinsicht. Es war ihr durchaus möglich, sich angemessen zu verteidigen. Gleiches gilt für den Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher. Es ist kaum möglich, fehlende Belege aufzulisten, da diese ja eben fehlen. Es würde zudem den Rahmen der Anklageschrift klarerweise sprengen, einzelne Belege aufzulisten, welche die Beschuldigte hätte einreichen sollen.