Die Generalstaatsanwaltschaft hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Verteidigung damit von einer engeren Grenze als praxisüblich für die Anklageschriften ausgehe. Nach Ansicht der Kammer werden im vorliegenden Fall zur Misswirtschaft denn auch diverse Posten aufgezählt, welche nicht geschäftsmässig begründet waren (private Bezüge, Untermiete, Leasing, nicht zur Verfügung stellen der nötigen Unterlagen). Es wird keineswegs ein pauschaler Vorwurf erhoben.