Würde man den Ausführungen der Verteidigung folgen, müsste die Anklageschrift sämtliche privaten Bezüge, sämtliche durch die T.________ AG bezahlten Leasingraten, sämtliche nicht bezahlten Mietzinse einzeln enthalten, um den Ansprüchen der Verteidigung an eine ausreichende Anklageschrift zu genügen. Das entspricht dem Sinn des Anklagegrundsatzes nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Verteidigung damit von einer engeren Grenze als praxisüblich für die Anklageschriften ausgehe.