43 Vorliegend wisse man nicht, zu welchem Mobiliar man Stellung nehmen müsse und könne sich nicht angemessen verteidigen. Weiter sei auch bezüglich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher der Anklagegrundsatz verletzt, da nicht klar sei, welche Teile der Buchhaltung mangelhaft seien bzw. fehlen würden, und es fehle der zeitliche Bezug (pag. 3977 f.). Diese Rügen zielen nach Ansicht der Kammer ins Leere. Würde man den Ausführungen der Verteidigung folgen, müsste die Anklageschrift sämtliche privaten Bezüge,