Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung, wie bereits vor erster Instanz, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Ihrer Ansicht nach würde die Bezeichnung «überhöhte Auslagen» keine genügende Umschreibung darstellen.