dadurch, dass die Beschuldigte die ihr als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin der T.________ Immobilien AG obliegende gesetzliche Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nicht ordnungsgemäss wahrnahm, indem sie der AH.________ AG, welche die Buchhaltung für die T.________ Immobilien AG führte, nicht die notwendigen Unterlagen übergab, so dass die dem Konkursamt eingereichte Buchhaltung unvollständig und unklar war.