dadurch dass die Beschuldigte als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin der T.________ AG in Kenntnis der desolaten finanziellen Situation der Gesellschaft einen unverhältnismässigen Aufwand verursachte, namentlich durch - überhöhte Auslagen, insb. Kauf von unverhältnismässig viel Mobiliar, das sie ev. zum Teil privat nutzte, - Barbezüge für private Zwecke,