Gestützt auf ihre eigenen Aussagen – in denen sie angab, dass alles was C.________ habe, gestohlen sei (pag. 1767, Z. 59) – ist zwar davon auszugehen, dass sie davon wusste, dass die ihr von C.________ gezeigten Diamanten aus einem Diebstahl stammten. Darüber hinaus ist jedoch schlicht nicht erwiesen, dass die Beschuldigte aktiv am Verkauf der Diamanten teilnahm oder diese bzw. Geld aus dem Erlös dieser Diamanten von C.________ an sich nahm. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt.