141 Abs. 2 StPO. Ob beim Vorwurf der Hehlerei von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offenbleiben. Selbst bei Verwertbarkeit der Aussagen trifft nämlich zu, dass C.________ zwei sich völlig diametral widersprechende Aussagen gemacht hat. In der Einvernahme vom 9. April 2013 gab er sinngemäss an, der Beschuldigten einen Teil der Diamanten und einen Teil des Verkaufserlöses übergeben zu haben, und dass sie ihm den Kontakt zu AG.________ und AF.________ vermittelt habe (pag.