41 10.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer vertritt die Ansicht, dass die Unmöglichkeit C.________ parteiöffentlich einzuvernehmen erst nachträglich entstanden ist. Die Staatsanwaltschaft durfte mit der Erhebung dieses Beweismittels nicht schlechthin zuwarten. Die Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten bei den Einvernahmen der drei Personen nach Art. 147 Abs. 1 StPO führt zu einem relativen Verwertungsverbot dieser Einvernahmeprotokolle nach Art. 141 Abs. 2 StPO.