Dies begründete sie hauptsächlich damit, dass die Aussagen von C.________ konzis, präzis und anfangs konstant gewesen seien. Es sei trotz des Widerrufs von der Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Aussagen auszugehen. Der Widerruf sei völlig widersprüchlich, da seine ersten Aussagen nicht auf Hören-Sagen beruht hätten, sondern eigene Wahrnehmungen wiedergegeben hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass es sich dabei um falsche Anschuldigungen gehandelt habe, weil er gedacht habe im Einverständnis der Beschuldigten hereingelegt worden zu sein. Durch die Tatsache, dass C.________, AG.