3821, S. 46 der Urteilsbegründung). Von den Vorwürfen der Hehlerei sprach die Vorinstanz die Beschuldigte in der Folge frei. 10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung gab anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass es keinen Grund gäbe, von diesem Freispruch abzuweichen, da zwei völlig diametrale Aussagen von C.________ vorliegen würden (pag. 3977). Hingegen beantragte die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen Schuldspruch für den Vorwurf der Hehlerei. Dies begründete sie hauptsächlich damit, dass die Aussagen von C.______