___ zu berücksichtigen gewesen wären, ein möglicher Beweggrund von ihm vorgelegen habe, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Er habe sich nämlich im Glauben befunden, dass er in ihrem Einverständnis reingelegt worden sei. Objektive Beweismittel würden gänzlich fehlen und die Beschuldigte habe die Vorwürfe durchwegs bestritten. Daher sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwar Kenntnis vom Diebstahl gehabt habe, jedoch nicht aktiv beim Verkauf der gestohlenen Diamanten mitgemacht habe (pag. 3821, S. 46 der Urteilsbegründung).