Er habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, welcher jedoch nicht umgesetzt worden sei (pag. 3972). 10.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen von C.________, AG.________ und AF.________ nicht verwertet werden dürfen, soweit sie die Beschuldigte belasten würden, da keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt wurden. Sie ging weiter davon aus, dass selbst wenn die zunächst belastenden Aussagen von C.________ zu berücksichtigen gewesen wären, ein möglicher Beweggrund von ihm vorgelegen habe, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten.