40 1781 ff., 3690 ff.) wurden zutreffend zusammengefasst (pag. 3818 ff., S. 43 ff. Urteilsbegründung). Es wird auf diese vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen, punktuelle Ergänzungen erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte keine Ergänzungen zu diesem Anklagepunkt (pag. 3971). Sie gab lediglich an, dass C.________ teilweise ihren Sohn gehütet habe. Er habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, welcher jedoch nicht umgesetzt worden sei (pag.