Zusammengefasst hat D.________ sel. der Beschuldigten CHF 774‘000.00 übertragen, wovon CHF 604‘000.00 zu treuen Händen und CHF 170‘000.00 als Schenkung bestimmt gewesen sind. Die Beschuldigte bewahrte das Geld nicht vereinbarungs- 39 gemäss auf, sondern verwendete es zu ihren Gunsten, da sie nicht willens war, dieses zurückzubezahlen. Der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt wird als erwiesen erachtet.