Selbst beim von der Beschuldigten eingestanden Betrag von CHF 450‘000.00, den sie von D.________ sel. auf ihren Konten hatte, ist sie nicht in der Lage, plausibel anzugeben, wo das Geld schlussendlich hingelangt ist. Auf ihren Konten war es offensichtlich nicht mehr, weshalb sie den vermögenden Z.________ und dessen angebliche Spende in den Vordergrund stellte. Es kann somit weiter festgestellt werden, dass das anvertraute Geld bei der Beschuldigten nicht mehr vorhanden ist. Offensichtlich war bzw. ist die damalige IV-Bezügerin auch nicht mehr in der Lage, die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen, sonst hätte sie ja auch nicht die Geschichte mit Z.________ vorschieben müssen.