nicht mehr vorhanden. Die Verteidigung führte dazu aus, D.________ sel. habe den zurückgezahlten Betrag anschliessend verbraucht, verschenkt oder damit gemacht, was er wollte. Diese Ausführungen der Verteidigung, wonach der damals schwerkranke D.________ sel. das Geld schliesslich in seinen letzten Lebensmonaten noch selber verbraucht haben soll, sind nicht einleuchtend, sondern lebensfremd. Es kann somit – und auch gestützt auf die Erkenntnisse des Zivilverfahrens – als erwiesen erachtet werden, dass die Rückgabequittung, die die Beschuldigte vorgelegt hat, inhaltlich unwahr ist. Insgesamt ist für die Kammer erwiesen, dass das Geld nicht mehr an D.________ sel. zurückgeflossen ist.