Es ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass diese Erklärung nachgeschoben und äusserst realitätsfremd ist (pag. 3979 f.). Die Kammer erachtet die Ausführungen zu einer Zahlung des Z.________ als reine Schutzbehauptungen und stellt auf diese nicht ab. Auch eine Rückzahlung mit den Mitteln der Beschuldigten wird gestützt auf deren Aussagen und mangels zuverlässigen Belegen als nicht realistisch erachtet. Hätte die Beschuldigte, das aufbewahrte Geld zurückbezahlt, so ist nicht ersichtlich, wieso sie dann die Geschichte von Z.________ hätte vorbringen sollen. Zudem war das Geld bei D.________ sel. nicht mehr vorhanden.