38 zur Geldaufbewahrung keinen Sinn. Weiter erscheint es völlig realitätsfremd, dass einer Person CHF 450‘000.00 geliehen werden, ohne, dass dies zumindest schriftlich festgehalten wird. Auch die Ausführungen der Verteidigung, dass es sich bei dem Geld von Z.________ wohl um Schwarzgeld gehandelt habe und Letzterer deshalb an dieser Lösung interessiert gewesen sei (pag. 3977 f.), vermögen die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen nicht zu erhöhen. Es ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass diese Erklärung nachgeschoben und äusserst realitätsfremd ist (pag.