Das widerspricht der schriftlichen Bestätigung, wonach die Beschuldigte das Geld an D.________ sel. aushändigte. Wenn sie es ausgehändigt hätte, würde ja auch die Rückzahlung mit Geld von Z.________ keinen Grund haben. Die mangelnde Konsistenz der Aussagen und die fehlende Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln stellen klare Lügensignale dar. Wie schon die Vorinstanz ausführte, waren die Aussagen stets dem Stand der Untersuchungen sowie dem jeweiligen Tatvorwurf angepasst worden. Namentlich gab die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung zum Nachteil von D.________ sel. an, die gesamte Pflege übernommen zu haben (vgl. pag.