1354) bestätigt nicht eine eigentliche Rückzahlung, sondern eine direkte Herausgabe an D.________ sel. von fünf Beträgen, die die Beschuldigte an fünf verschiedenen Daten vom Konto von D.________ sel. abgehoben haben soll («für mich bezogen und an mich ausbezahlt»). An den in der Quittung genannten Daten vom 7. Juni 2005, 23. Juni 2005, 10. August 2005 und 29. August 2005 erfolgte die Abhebung der in der Quittung genannten Beträge vom Konto von D.________ sel. und jeweils gleichentags auch Bareinzahlungen in fast identischer Höhe auf die Konten der Beschuldigten (vgl. pag. 448). Das widerspricht der schriftlichen Bestätigung, wonach die Beschuldigte das Geld an D.________