Wie die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz korrekterweise geltend machte (pag. 3979 f.), bestritt die Beschuldigte im Zivilverfahren anfangs, das Geld überhaupt erhalten zu haben, dann legte sie eine Rückgabequittung (pag. 1354) – die, wie im Zivilverfahren und von der Vorinstanz festgehalten wurde, nicht der Wahrheit entsprechen kann – vor und schliesslich hat sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren die unglaubhafteste Version mit der Rückzahlung durch Z.________ vorgebracht, nachdem Letzterer ebenfalls verstorben war. Die Rückgabequittung (pag. 1354) bestätigt nicht eine eigentliche Rückzahlung, sondern eine direkte Herausgabe an D.__