37 hätte zu Protokoll geben sollen, wenn dies so vereinbart gewesen wäre. Es kann somit zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass D.________ sel. ihr das Geld mit der Verpflichtung zur Rückzahlung anvertraut hat. Auch die Aussagen von AB.________ sind damit vereinbar, dass ein Teil, nämlich CHF 170‘000.00, geschenkt war und der Rest mit der Verpflichtung zur Rückgabe anvertraut war. Bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten fällt auf, dass diese überaus inkonsistent sind. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz korrekterweise geltend machte (pag.